Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammrecht

Stammrecht

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
auch Stammen- 

I wie Stammgeld (I) 
  • des sal dergiene, der das holz hawen sal van iglichem stamme, he niederhewet, sein stammrecht geben als geburlich ist
    1461 Kirburg/GrW. I 640
  • thut einem armen mann bauens noth, so soll er zu den herrn gehen vnndt soll ihnen holtz heischen zu seiner notturfft, die herrn sollen es ihme auch geben, darumb soll der arme mann den herrn ein sester weins geben vnndt dem förster sein stamrecht aussrichten
    1539 Mengerschied/GrW. II 174
  • stamm-recht, zehenden, waggeld
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 135
II rechtliche Regelung der Erbfolge nach 1Stämmen (II) 
  • stirbt ein mann und verlest keinen suhn sonder allein enickel von suhnen herrüerent, so erben sie ungeacht das sie in gleichem grad stehen nit nach anzahl der persohnen sonder nach stamben-recht und tretten in ihrer vätter fuesstapfen
    1573 NÖLTfl. III 58 § 1
  • so allein enikhl von ainem sohn und urenikhl von einem andern verhanden, so tretten abermahls iede in ihrer vätter fuesstapfen, und erben nit nach anzahl der persohnen sondern nach stammenrecht 
    1654 NÖLO. IV 2 § 7
  • [sind von den erbberechtigten Söhnen nur noch Enkel vorhanden,] erben sie doch nicht nach anzahl der personen, sondern nach stamm-rechte, und treten in ihrer väter fußstapfen
    1720 Wesener,ErbrechtÖsterr. 110
  • verstammen: eine sache vermoͤge der blutfreundschaft und des stammrechts auf einen bringen
    1762 Wiesand 1143
  • anderen vertraͤgen, welche ... ein nach dem gebluͤts- und stammrecht schon zustehendes erbrecht voraus setzen
    1801 RepRecht VII 91
III Rechtsregel der Unveräußerlichkeit von Stammgütern (I) 
  • unsere teutsche stamm-rechte ... halten wir davor: daß, ohne der stamms-vettern einwilligung kein stamm-gut, auch in der aͤussersten noth veraͧssert werden moͤge
    1743 Ludewig,Anzeigen I 153
IV erblicher Anspruch auf ein Stammlehen 
  • daß verwandte, die ihr mit dem erblasser gemeinschaftliches stammrecht auf eine juͤngere lehens-erneuerung zuruͤckfuͤhren koͤnnen, wenn sie auch dem grad nach weit loser mit jenem verwandt waͤren, vor solchen den vorzug haben, die, obwohl in dieser hinsicht naͤher, dennoch ihr stammrecht aus einer fruͤhern, also weiter zuruͤckgehenden lehens-erneuerung ableiten muͤssen
    1807 SammlBadStBl. I 628
V Anteilsrecht, Anteil an einem gemeinschaftlichen (Nutzungs-)Recht
  • eines 1/14 theils, so einem bischoff, als welcher unter 14 so genannten fahr-staͤmmen oder rhein-fahr-staͤnden nur ein einiges stamm-recht hat, ... an dem rhein-fahr competiret
    Wormatia libera (Mainz 1695) 53
unter Ausschluss der Schreibform(en):