Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standeswürde

Standeswürde

, f.

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Stand (VI), auch die damit verbundene gehobene soziale und rechtliche Stellung
  • an seine statt kame C.S. ... welcher nachmahls dreyer keysere nacheinander ... canzler gewesen und von dem letzern mit graͤflicher standeswuͤrde begabet worden
    1668 Fugger,Ehrensp. 429
  • dannenhero sie so reich, beliebt und beruͤhmt im reich worden, daß fuͤrsten und herren sie vermahnten, sie solten, weil sie das gluͤck mit sovielen graf- und herrschaften, auch adelsitzen, schloͤssern, flecken und doͤrfern begabet, beym keyser um hoͤhere standswuͤrde ansuchen
    1668 Fugger,Ehrensp. 784
  • daß nach den buͤrgerlichen rechten nur diejenige kinder fuͤr rechtmaͤsige erben der vaͤterlichen guͤter und standes-wuͤrden gehalten werden, die aus ordentlicher ehe gezeuget sind
    1752 v.Loen,Adel 66
  • nachdeme die geistlichkeit ... theils wegen ihrer standes-wuͤrde, theils wegen ihres ... hirten-staabs, aus dem gemeinen vermoͤgen des volks gleich dem koͤnige oder dem landes-fuͤrsten zu erhalten
    1762 Cramer,Neb. 29 S. 12