Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standrecht

Standrecht

, n., Standesrecht, n.


I gerichtliches Schnellverfahren zur Aburteilung best. schwerer Straftaten, insb. bei offenkundiger oder handhafter Tat
  • daß wann einer von dergleichen staͤnckern und duellanten ... auf dem platze todt bleibet, derselbe ... zu ohnehrlicher begraͤbnis, der thaͤter aber sofort nach gehaltenem standt-recht und befinden vom leben zum tode gebracht [werden solle]
    1706 BrschwLO. II 680
  • dafern sich aber zutruͤge, daß in einem land-gericht ein ... in offener that ergriffener ... ubelthaͤter bey solcher visitation eingebracht wuͤrde, demselben solle alsogleich ein stand-recht gemacht, das urtheil publiciret und nach verrichteter beicht an dem delinquenten vollzogen werden
    1724 CAustr. IV 180
  • das stand- oder geschwinde recht ist eine ausserordentliche verfahrungsart, mittelst welcher in gewissen, der allgemeinen wohlfahrt besonders gefaͤhrlichen missethaten die nachforschung auf die that, und die bestraffung des missethaͤters mit abkuͤrzung der sonst gewoͤhnlichen proceßordnung ... vorgenommen wird
    1769 CCTher. 49 § 1
II
milit.: Standgericht (II), standgerichtliches Verfahren; auf die sofortige Verurteilung nach kurzem Prozess folgt die unverzügliche Strafvollstreckung
  • weil nun der hauptman ... mit seinen vnderhabenden kriegßleuten das standtrecht halten, vmb der ursachen, weil die mißbrauchung nicht mallafitzlich ist, sondern schon offenbar beweißt
    Jungkhanss,KriegsO. (Köln 1594) 69
  • standrecht nach ausweisung der kaiserlichen kriegsrecht herkommen und gebrauch
    1606 Maurer,WürtBurg 129
  • [Buchtitel:] malefiz-, kriegs- vnd standtrecht, auch anklag vnd vrtheyl, so in dem feldt hauptquartier bey R. in H. vber den obristen G. den 8. octobris anno 1627 gehalten vnnd exequirt worden [1627]
  • stand- vnd spießrecht, kriegsrecht: ... huc pertinet iudicium statarium, vulgo dan stand-recht ... in disem wird keinem vbelthaͤter auffschub ... sonder wa der articul-brieff gebrochen, wird er ohn alle gnad, an einen baum gehaͤnckt, vnd die vrsach seines todes auff einen zettel geschriben, vnd auff die brust gegen das hertz gehefft
    Besold,Thes.(Augsburg 1641) 868
  • judicium criminale nennen wir teutsche ínsgemein zwar malefiz-recht, ist aber doch dreyerley, als das, so proprie malefitz genennet, darnach das stand-recht und letzlich das spieß-recht
    1. Hälfte 17. Jh. v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 26
  • daß etliche soldaten durch das offentliche ... zu Wien gehaltnes standrecht zum aufhencken verdammt worden
    1670 Abele,Unordn. I 308
  • die administration der justiz in delictis militaribus ... ist, militarischem gebrauch nach mittelst eines formirenden gemeinsamen stand- und kriegs-rechts ... zu exerciren und zu vollstrecken
    1682 Moser,StaatsR. 30 S. 352
  • standrecht: judicium statarium, militare criminale sub dio
    1691 Stieler 1552
  • wann uͤber einen unter-officier verhoͤr und stand-recht gehalten werden soll, wird zur verhoͤr 1 lieutenant und 1 faͤhndrich, und zum stand-recht ein capitain als præses, 2 lieutenants, 2 faͤhndrichs, 2 sergeanten und 2 corporals [commandiret]
    1726 CCMarch. III 1 Sp. 473
  • standrecht hat im kriege auf maͤrschen, bey belagerungen und detachemens statt, wo gewisse verbrechen ohne anstand abgethan werden muͤssen ... bey dergleichen faͤllen wird das standrecht durch die darzu commandirten ... in einem kreise stehend gehalten ... das urtheil gesprochen und die zuerkannte strafe so fort exequiret
    1757 Eggers,NKriegsLex. II 978
  • jeweilen eraͤugnet sichs bei soldaten, daß uͤber einen missetaͤter so fort gericht gehalten und in geschwindigkeit ein urtel gesprochen werde, welches man stand-recht nennet
    1758 Estor,RGel. II 858
  • die kriegsgerichte sind entweder kammer- und standrechte, oder eigentliche kriegsrechte. das erstere geht auf buͤrgerliche sachen und geringe vergehungen, das leztere auf hauptverbrechen
    1785 Fischer,KamPolR. II 80
  • ist ein soldat von einem so boͤsartigen gemuͤth, daß die vorbezeichneten bestrafungsarten ohne wirkung auf seine besserung geblieben sind ... so wird ein solches subjekt durch standrecht zur klasse derjenigen verurtheilt, die nur durch empfindliche koͤrperliche zuͤchtigungen in ordnung gehalten werden koͤnnen
    1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 394
  • [in kriegszeiten] kann statt des ordentlichen kriegsrechts ein außerordentliches verfahren angeordnet werden, das alsdann den namen standrecht fuͤhrt
    1810 Reyscher,Ges. XIX 2 S. 1114
III wie Standgericht (III) 
  • frag der vrtel, ob es weiblen, geümern, handwerkhsleuthen vnd allen, so an disem standträcht verwant, an ihren glimpf vnd ehren unufheblich sein solle
    1652 DavosLB. 104
  • keiserlicher gerichtsbahn, so am standrächt verlesen wird
    18. Jh. DavosLB. 110
IV Versäumnisurteil bei grundlosem Nichterscheinen einer korrekt geladenen Prozesspartei
  • da sich aber der kläger ... nicht meldet, so soll die ladung ausgethan, vnd der beschickte, da er sich anderst gestellt, vnd begehren wurde, gegen den kläger das stand recht erlangen
    1585 Kuttenberg/Schmidt,ÖBG. I 3 S. 563
  • wo sich der beschickte ... nach dem andern und dritten ruffen nicht meldet, und sich vor den rechten, die klage zu hoͤren, nicht gestellet, so soll dem klaͤger in deme, welcher ursachen er ihn beklagen wollen ... standt-recht mitgetheilet werden
    1698 Span,Bergsp. 393
V Recht, binnen einer best. Frist anstelle des Käufers in einen (Grundstücks-)Kaufvertrag einzutreten und die Kaufsache gegen Erstattung des Kaufpreises und aller Vertragskosten zu erwerben, Einstandsrecht (I); insb. als dingliches Recht an fremden Grundstücken
  • ob das einstand-recht ... in lehens-guettern stat habe ... was aber neue erlangte lehen-guetter ... in denselben hat das standt-recht nicht stat
    1582 Lünig,CJFeud. III 566
  • demselben sol auff das, was er also vor dem land-rechten ... erweisen würd, rechtens verholffen vnd auff beschehene erkaͤntnüß der executionsprocess ... zugelassen werden, allermassen wie man es nach erlangung eines standrechtens zuhalten pfleget
    1627 BöhmLO. S 6 [hierher?]
  • ein weinkauff, das ist ... wann die bawren etwas kauffen, es seye ein acker oder hauss, dass sie ein ansehenlich gelt mit trincken verthun, also dass der jenige, der das jus retractus, dass ist das stand-recht oder rechtzug hat, und den kauff ziehen will, der muss solchen kosten alle wider erlegen
    1658 ForschRArch. 18 (2000) 194
VI wie Standgeld (I) 
  • das stantrecht hie in dem markt W. ... ist man schuldig zu gebm do es pillich hin gehört, von dem stand zwen ₰
    1528 OÖsterr./ÖW. XII 768
  • so ain kramer auf dem kirchtag fail het, es sei was pfenwert es well, soll derselb dem ambtman standrecht geben zwen pfening
    17. Jh. Salzburg/ÖW. I 68
  • die einnembung des stantrecht von denen daselbst aufrichenten krammerläden
    17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 186
  • [einige unterstehen sich] unter ihren thoren ... die ein-, aus- und durchgehenden waaren ... mit gewissem aufschlag, unter dem namen accis, umbgeld, niederlag, stand- und marck-recht ... zu beschweren
    1711 RAbsch. IV 238
VII (Recht auf die Erhebung einer) Gebühr für das Anlegen von Schiffen
  • regalia: ... hieher gehoͤren alle und iede schiff-, zwang- und wasser-muͤhlen, ... item standt-recht am ufer, bruͤcken- und schiff-zoll
    1709 Geisen,CJ. 1
VIII Gesamtheit der Vorrechte, Privilegien eines Standes (I) 
  • in ansehung der kriegsrechte [kommt] ... das meiste ... auf lauter eigentliche auch besondere personal- und personen- oder standesrechte verschiedener eigentlicher soldaten ... an
    1771 Zincke,KriegsRGel. 11
  • ein edelmann, der ... einem andern von gleichem stande und geburt aufpaßt, oder ihm aufpassen läßt, und ihn mit stock- oder peitschenschlägen ... beschimpft, soll als einer, der sich ... durch die that selbst aller standesrechte und würden verlustig gemacht hat, angesehen, und zu acht- bis zehnjährigem festungsarreste verurtheilt werden
    1794 PreußALR. II 20 § 633
  • diese ehre [des buͤrgers] ist unverletzlich, wenn die standesrechte des buͤrgers unverletzlich seyn sollen
    1798 Grolman,KrimRWiss. 198
IX (noch) bestehender Rechtszustand
  • daß die casus præteriti, so bereit gerichtsanhaͤngig, und noch in lite pendente seyn, bey dem standrechtens gelassen, und daruͤber nach befund der beederseits gehandleten nothdurfften erkennet werden
    1673 CAustr. I 740
unter Ausschluss der Schreibform(en):