Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Statthalter
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Statthalter
, m.I Stellvertreter, Ersatzmann, Substitut; jmd., der einen Amtsträger (etwa bei Abwesenheit, Krankheit, Unfähigkeit) im Amt vertritt oder im Falle einer Vakanz vorübergehend in die Position des eigentlichen Amtsinhabers eintritt; auch als Unterstützer bei Erledigung der Amtsgeschäfte des Vertretenen
- 1 Kaiser und Papst als Vertreter Gottes auf Erden
- 2 Stellvertreter des Kaisers bzw. Königs des Heiligen Römischen Reichs
- 3 Stellvertreter des Inhabers eines sonstigen weltlichen Amts
- 4 Stellvertreter des Inhabers eines geistlichen Amts
- 5 Stellvertreter eines Gerichtsherrn
- 6 in der Schweiz: Stellvertreter des Landammanns oder Schultheißen
- 7 im Deutschen Orden: Großkomtur, also Stellvertreter des Hochmeisters, auch: Stellvertreter eines anderen Ordensmeisters
II Regent, Gouverneur, (Ober-)Verwalter, der für einen best. Teil eines Territoriums, zB. eine Provinz oder eine Stadt, in Vertretung seines Oberherrn verantwortlich ist; auch: Inhaber einer best. Gerichtsbarkeit in Vertretung des obersten Gerichtsherrn
- 1 als (für ein Territorium oder einen Ort zuständiger) Vertreter des Herrschaftsinhabers hinsichtlich Regierung und Administration
- 2 als Inhaber, Ausübender der (insb. hohen) Gerichtsbarkeit in Vertretung für den obersten Gerichtsherrn; auch in Bezug auf den Erzbischof von Köln als Oberaufseher der Freigerichte (III) in Westfalen
- 3 Gouverneur einer der Provinzen der Niederlande
- 4 im Deutschen Orden: Vorsteher einer Ballei (Ordensprovinz), Landmeister (I)
III Sachwalt, Anwalt, Fürsprecher
IV Gesandter, Legat