Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Statthalter

I Stellvertreter, Ersatzmann, Substitut; jmd., der einen Amtsträger (etwa bei Abwesenheit, Krankheit, Unfähigkeit) im Amt vertritt oder im Falle einer Vakanz vorübergehend in die Position des eigentlichen Amtsinhabers eintritt; auch als Unterstützer bei Erledigung der Amtsgeschäfte des Vertretenen
  • 1 Kaiser und Papst als Vertreter Gottes auf Erden
  • 2 Stellvertreter des Kaisers bzw. Königs des Heiligen Römischen Reichs
  • 3 Stellvertreter des Inhabers eines sonstigen weltlichen Amts
  • 4 Stellvertreter des Inhabers eines geistlichen Amts
  • 5 Stellvertreter eines Gerichtsherrn
  • 6 in der Schweiz: Stellvertreter des Landammanns oder Schultheißen
  • 7 im Deutschen Orden: Großkomtur, also Stellvertreter des Hochmeisters, auch: Stellvertreter eines anderen Ordensmeisters
II Regent, Gouverneur, (Ober-)Verwalter, der für einen best. Teil eines Territoriums, zB. eine Provinz oder eine Stadt, in Vertretung seines Oberherrn verantwortlich ist; auch: Inhaber einer best. Gerichtsbarkeit in Vertretung des obersten Gerichtsherrn
  • 1 als (für ein Territorium oder einen Ort zuständiger) Vertreter des Herrschaftsinhabers hinsichtlich Regierung und Administration
  • 2 als Inhaber, Ausübender der (insb. hohen) Gerichtsbarkeit in Vertretung für den obersten Gerichtsherrn; auch in Bezug auf den Erzbischof von Köln als Oberaufseher der Freigerichte (III) in Westfalen
  • 3 Gouverneur einer der Provinzen der Niederlande
  • 4 im Deutschen Orden: Vorsteher einer Ballei (Ordensprovinz), Landmeister (I) 
III Sachwalt, Anwalt, Fürsprecher
IV Gesandter, Legat