Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steigerer

Steigerer

, m.

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I Ersteigerer, Höchstbietender bei einer Versteigerung
  • die auff der glaubiger begern vmbgeschlagene guͤter [sollen] ... am steil verkaufft vnd gesteigert werden vnnd den mehr pietenden oder letzt vertewrern vnd steigerern zufallen
    1599 LothrLbr. XVII 18
  • nach solennischer vollendung solcher angedeuter außruͤff, vmbschlagungen, verkauffungen vnd adiudicationen, alsbaldt der steigerer den werth seiner steigerung bezahlt, ... vnd jhme das decret der adiudication wirdt gegeben sein, soll er in possession der jhme adiudicierten ding gesetzt ... werden
    1599 LothrGO. 79
II Bieter (IV) bei einer Versteigerung
  • das einstand-recht ... steht nur zu ... demjenigen steigerer, der zu einer auf weitere versteigerung ausgesezten sache von der früheren steigerung her als höchster steigerer zur uebernahme, wenn kein mehrgebot geschähe, verbindlich wäre
    BadLR. 1809 Satz 1701 bb
III jmd., der Münzmanipulationen durchführt (und so die Gefahr einer Inflation herbeiführt)
  • sollen vnsere beampten ob solchem allem fleissig halten, auff die vbertretter, eynfuͤhrer vnd steigerer gute staͤhte kundtschafft anstellen, vnd da die betretten, sie zu verwirckten ... straffen mit ernst anhalten
    1582 PfalzLO. Tit. 31, 3
  • daß ... muͤnzbrecher und staigerer der muͤnz viel gelts zur ungebuͤhr und ungerechtigkeit an sich bringen
    1607 ActaPublMonet. II 26
  • [die staͤnd sollen] schuldig seyn, wider die steigerer, außwaͤger, beschneider, außfuͤhrer der einlaͤndischen ... muͤntzen ... ernstlich zu verfahren
    1623 ActaPublMonet. II 195
unter Ausschluss der Schreibform(en):