Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steinbrecherinnung
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Steinbrechen
Steinbrecher
Steinbrechergeselle
Steinbrecherinnung
, f.
Innung, Knappschaft der Steinbrecher (II)
- soll kein fremder in die steinbrecher-innung genommen werden, ehe er seine ankunfft, abschied und zeugniß ... vorlege1660 CAug. II 346Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der liebenthalischen und taubischen steinbergwercks-ordnung ist auch die steinbrecher-innung einverleibet, so aus folgenden gebraͤuchen bestehet: 1. wird die innung mit einer tonne bier gewonnen, ... 9. das straffbier soll nur halb getruncken, die andere helffte aber in die lade gelegt und auf beschaͤdigte oder allmosen gewendet werden, ... 11. wer wege und stege nicht haͤlt oder etwas zu schaden leget, soll dem amte in 30 gr. und der knapschafft 1 tonne bier zur straffe verfallen seyn1744 Zedler 39 Sp. 1645
- niemand [soll] ohne zeugniß in die steinbrecherinnung genommen werden1794 Schwarz,LausWB. IV 308Faksimile (ca. 123 KB)