Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steinlehen

Steinlehen

, n.

in Bezug auf Elbogen (Loket): von der 1Burg (II) abhängiges Lehen mit der Pflicht zu deren Beschützung
Sachhinweis: Österr. Zs.f. Rechts- u. Staatswiss. (1846) II 125
  • alle lehen, so die erbern man und edelleuthe im kreyß E. haben, sind alle steinlehen noch laut irer vorschreibunge, ausgenomen unsere erbliche lehen, die man nennet blawenische lehen
    1525 ElbogenUrb. 23