Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuermahl

Steuermahl

, n.

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Mahlzeit nach Abschluss der Steuerrechnung (I) 
vgl. Rechenmahl
  • das fürohin kain stürmayster über das stürmal von der stür nichzit verzern
    1518 SaulgauStat. 8
  • das inskünftig nur das neujahrmahl, ... schübligsmahl, steuermahl sollen gehalten werden
    1652 SchweizArchVk. 15 (1911) 68
  • steuer-mahl: fuͤr die sonsten bey der steuer-verlage abgehaltene mahlzeit ... jedem zwoͤlfer drey gulden, jedem glied des jungen raths zwey gulden 5. ß. bezahlet und jedem heimburger ein gulden zwey schilling gereicht, dahingegen die mahlzeit abgestellet ... werden solle
    1772 Cramer,Neb. 122 S. 269
  • gastereyen der rathsherren, worunter das rechner- oder steuermahl und das gaͤnsemahl alljaͤhrlich gehalten wurden
    1798 Beyschlag,BeitrNördl. I 31
unter Ausschluss der Schreibform(en):