Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerordnung

Steuerordnung

, f.

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amtl. Regelwerk über Steuern und Abgaben, auch Steuerauflegung und Steuererlegung; Taxordnung; auch die einzelne Regelung
  • wie es mit der steurordnung gehalten werden soll
    1560 ÜberlingenStR. 535
  • [stattsteurer aid:] das ihr der steur vleissig beiwohnen, dieselb threulich einbringen ... auch bei diser ... gewohnliche steurordnung niemands beschweren [wollet]
    1610 Innviertel/ÖW. XV 106
  • [Übschr.:] steurordnung von gesambtem klainen und großen rath ... statuirt unnd der burgerschafft hie fuhrzuhalten geschlossen
    1651 A. Helbock, Bevölkerung Bregenz (Innsbruck 1912) 230
  • welche man findet, daß ihr haab und guht sich durch glückliche handlung ... vermehret, denselben soll ein kleiner raht zuschreiben, daß sie nach gestaltsamme ihr steür vermehren und der oberkeit ... daß ihrige lassen zukommen, damit man nit müste uhrsach nemmen ... sie machen steüren, wie die steürordnung vermag
    1673 SGallenStB. II 102
  • [ihr] wollet bey der ... verrichten obereinnahm, beruͤhrter unterschiedlicher steuern ... verharren, und derselben, nach ausweisung und inhalt voriger allgemeiner steur-ordnungen ... aufmerckendes fleißes beywohnen
    1674 Stieler,Sekretariat. II 1854
  • alle waaren und guͤter, welche in dieser steuer-ordnung nicht ausdruͤcklich benennet sind, muͤssen dennoch nach deren unterscheid richtig versteuret werden
    1684 CCMarch. IV 3 Sp. 164
  • [der commissarius hat] alle mängel bei der accise ... fleißig zu corrigiren, einzurichten und alles auf den fuß der steuerordnung zu regliren
    1702 ActaBoruss.BehO. I 10
  • die hauptbeschaͤfftigung der cammer ist ... vorsorge zu tragen, daß den ertheilten steuerordnungen und reglements auf das genaueste nachgelebet werde
    1758 v.Justi,Staatsw. II 332
  • die obere Pfalz hat ihre eigne steuerordnung 
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 383
  • diese steuerordnungen [unterscheiden] sich ... von den jetzigen accisetarifen ... daß in ersteren die steuerbaren objekte unter verschiedenen hauptabteilungen als von getreide, getränke, schlachten, viktualien und kaufmannschaften zum ansatz gebracht und die abgaben nach dem werte der waren auf prozente bestimmt [sind]
    1803 Mamroth,PreußStaatsBest. 295
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