Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftungsbrief

Stiftungsbrief

, m.

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wie Stiftungsurkunde 
  • die lehnherrn derselben vicarie sint, als daz auch der ... stifftungebrieff derselben vicarie ... uzwiset
    1403 MdForsch. XX 188
  • sol ein ieglicher patron, der soͤliche nuͥw pfrůnden stiftet, die stifftungbrieff ... in sinem eigenen kosten machen
    1427 BernStR. VI 1 S. 75
  • [zur Erinnerung] wie soͤlich styfftung [einer Kapelle] beschechen sige vnd sy [Stifter] sich darin verschriben ..., haben wir inen ... den obgeschribnen styfftungsbrief von wort zu wort innhabend ... besiglot geben
    1475 AppenzUB. II 1 S. 457
  • auf daß er lut dem stiftungsbrief genannter kaplanei ein ehrbarlicher priester werde
    1537 FreibDiözArch.2 5 (1904) 322
  • falls im stiftungs-brife des fideicommisses etwas zu veraͤußern nachgelassen ist
    1758 Estor,RGel. II 276
  • [der] bischof von Straßburg ... nennt sich in dem stiftungs-brief des klosters Muri selbst den stifter des schlosses H.
    1768 Fäsi I 622
  • wenn se. majestaͤt ... den bezirk dieser neuen stadt durch koͤnigl. stiftungsbriefe zu einem roͤmisch-katholischen bisthume erhoͤheten
    1780 NStaatsbMag. I 265
  • stifter und schuzherren wollten fuͤr ihre ... muͤhe auch belohnet seyn: diß geschah entweder ausdruͤcklich sogleich im stiftungsbrief, oder stillschweigend durch zulassung derjenigen, welche recht gehabt haͤtten zu widersprechen
    1783 Spittler,Panisbriefe 7
  • wo keine stiftungs-briefe mehr vorhanden sind ... solle aus aͤlteren rechnungen nachgesehen werden, ob der jetzige verwendungszweck mit dem aͤltern noch uͤbereinstimme
    1792 KurpfSamml. V 468
  • ist ein gemeinschaftliches familienrecht so beschaffen, daß es nicht von allen zugleich, sondern nur von einem ausgeübt werden kann: so kommt, wenn nicht stiftungsbriefe oder familienverträge ein anderes mit sich bringen, die ausübung eines solchen rechts demjenigen zu, welcher dem ersten erwerber, dem grade nach, am nächsten verwandt ist
    1794 PreußALR. II 4 § 4
  • die stiftungsbriefe von dem armen leuten-haus zu B.
    1795 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 348
  • geht die aufsicht uͤber solche stiftungen und ihre verwendung nach dem stiftungsbriefe an denjenigen souverain uͤber, in dessen gebiete der groͤßte theil des stiftungsfonds gelegen ist
    1806 VerfBaiern I Beil. VI p. 66
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