Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockgut
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Stockgut
, n.I Stammgut (I), (über Generationen vererbter, unteilbarer) Kernbestand eines Familienvermögens; wird im Mannesstamm dem Stockerben (I) hinterlassen und ist nur mit Zustimmung der Erbberechtigten veräußerlich; später allg.: ererbtes Gut
II unteilbares, unveräußerliches zinspflichtiges Hofgut (I 2) in erblichem Besitz; erbliches Bauernlehen, Schaftgut (I); an den erstgeborenen Nachkommen (Sohn oder Tochter) weitervererbt
III bei Teilung einer ehemaligen Hufe (IV) entstandenes Hauptgut, dessen Inhaber als Repräsentant aller Teilgüter auftritt und best. Rechte wahrnimmt bzw. Pflichten (zB. Zinsentrichtung) erfüllt
IV in Koblenz: Hofgut (I 2) mit der Verpflichtung zur Bewachung der im Stock (VI) festgesetzten Personen