Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Streitgeschäft

Streitgeschäft

, n.

wie Streitsache (I) 
  • es solle kein straf- rechnungs- gerichts- und streitgeschäft anderstwo, sonder im hof M. vorgenommen ... werden
    1697 SGallenOffn. II 368
  • daß jenige parthey, so zů abtreibung einer appellatz oder recurs von einem ... praesidenten unserer T. appellation cammer einen tag ausgewürkt haben wird, gehalten seyn solle, seiner gegenparth allwegen 14 tag vor dem abspruch ein solches gebührend zu notificiren, unterlaßenden fahls bey poen und straff der ersizung deß obwaltenden streitgeschäffts 
    1747 BernStR. VII 1 S. 646
  • worauf das entzwischend dem fuͤrstlichen stifft st.G. und der landschafft T. lange zeit obgeschwebte streit-geschaͤfft beruhe
    1768 HelvLex. XVIII 219