Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Taube
2Taube
, f.I als Nutz- und Haustier, Hausgeflügel; als Nahrungsmittel, als Abgabe, auch in Bezug auf Haltung und Hygiene
II als Wildtier; zT. zur niederen Jagdgerechtigkeit gehörend
III als Handelsware
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