Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abäußerung

Abäußerung

"expulsio hominis proprii" 
  • 1738 Hayme 1
  • "Die Abäusserung ist eine gerichtliche Handlung wodurch der eigenbehörige Wehrfester mit seinen Kindern und unbewilligten Gläubigern auf Anhalten des Gutsherrn nach vorhergegangener richterlicher Erkenntnis von der Sätte abgewiesen wird." 
    oJ. Klöntrup,Osnabr. I 1ff.
unter Ausschluss der Schreibform(en):