Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abäußerung
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Abäußerung
"expulsio hominis proprii"
- 1738 Hayme 1
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- "Die Abäusserung ist eine gerichtliche Handlung wodurch der eigenbehörige Wehrfester mit seinen Kindern und unbewilligten Gläubigern auf Anhalten des Gutsherrn nach vorhergegangener richterlicher Erkenntnis von der Sätte abgewiesen wird."oJ. Klöntrup,Osnabr. I 1ff.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)