Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abarten

abarten

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  • Der Dorpater Rat erklärte 1635 und 1647 die Esthen gildefähig, wenn ihre Eltern und Voreltern schon angefangen hätten abzuarten, d. h. deutsch zu werden. 
    oJ. Gutzeit,Livl. Nachtr. I 3