Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abayden?

abayden?

  • [Erbhuldigungseid: den Herren] so viell in ihren vermögen, abzuhalten und alles zu thun, zu handtelen und zu abayden [?], daß einen getreuwen underthanen eygent und gebührt
    1560 LuxembW. 428 [lies arbayden?]