Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abbelieben
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abbehalten
abbeheben
Abbehebung
(Abbeile)
abbeilen
Abbeiler
abbeißen
abbekennen
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- das Spitalhaus, das Privatleute geraume Zeit in possession gehabt und der gemeinden abbeliebt hatten, geht wieder in Gemeindebesitz über1654 KlArchRhProv. II 113