(abbeschütten)
(abbeschütten)
abbeschüdden
kraft Näherrechtes abnehmen
kraft Näherrechtes abnehmen
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wann aber solch baares geld von gütern und kapitalien welche einem deren eheleuthen zugehörig gewesen ... oder demselben abbeschüddet oder abgelegt worden1768 BlankenheimLR. 339 [vgl. durch beschüttrecht abgetretene güter ebd. 336] Faksimile