Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (abbeschütten)

(abbeschütten)

abbeschüdden 
kraft Näherrechtes abnehmen
  • wann aber solch baares geld von gütern und kapitalien welche einem deren eheleuthen zugehörig gewesen ... oder demselben abbeschüddet oder abgelegt worden
    1768 BlankenheimLR. 339 [vgl. durch beschüttrecht abgetretene güter ebd. 336]