Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abbieten

abbieten

nd. afbêden 

I verbieten, abschaffen
-- einziehen
vgl. absagen
  • wann die vierer bedeucht daß der ochs nit gemeß were, so haben sie gewalt ihm den abzubieten 
    1490 WürtLändlRQ. I 79
  • ime dasselbig vich, so er mer dann obgeschryben stat, ... außtreibt, abgepotten werden
    1534 WürtLändlRQ. I 775
II fortschicken, absetzen
  • das sein vogt gedachten Müller ab vnd von sollichem gut [das er usurpierte] gepotten hab
    1523 Diefenb.-Wülcker 7
III (Bei Versteigerungen) überbieten
IV aufbieten
  • weil ich auch mit dieser braut, die als jungfraw abgebotten, so schentlich betrogen bin
    1584 DWB. I 13
V widerrufen, ein früheres Gebot aufheben
unter Ausschluss der Schreibform(en):