Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abbinden
Artikel davor:
abbestehen
Abbet
abbeten
abbeugen
(abbeuten)
abbezahlen
Abbezahlung
abbieten
Abbild
abbilligen
abbinden
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nd. afbinden
I 1
untersagen, aufheben
- indem so die von Bern noch laut irer handlung allenthalben in iren gebieten die alt ordnung der christen abbunden1533 SchweizId. IV 1345Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
I 3
eine Schuld bezahlen
II
(fertig binden) erledigen, beendigen, abfertigen
- dass kein richter unseres zendens sölle abbinden umb einichen diebstal noch denselbigen verschwygen1418 SchweizId. IV 1346Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- alles by dem eidt schezen, auch solches abbinden mit kürze und mit verschonung des kostens1645 SchweizId. IV