Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abbitte
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nd. afbede, dän. afbed(else), afbigt, schwed. afbön, früher auch afbedjelse
I
gegenüber dem Verletzten oder seinem Vertreter: Bitte um Verzeihung, besonders wegen eines begangenen Delikts; oft Strafe (neben anderer) oder Strafersatz
Sachhinweis: v.Amira,Stab 17f.; L.Perels/BeitrRWB. 5f.
- sol der schmeher die straff ... geben und die abbitte thun1597 PeineStat. 250Faksimile - in Google Books
- soll ... der entfüehrer ... gestrafft, und benebens zur abbit gegen den eltern ... angehalten werden1657 NÖLO. II Art. 79 § 1
- alßo ist er ... wegen ausgestoßenen injurienworth eine abbitt zu geben schuldig1727 BeitrSteirG. 25 (1893) 124
- Weiber haben ... nebst der abbitt den wagstein ... zu tragen1747 NÖsterr./ÖW. VII 393, 41 [vergleiche VIII 59, 9; X 126, 42]
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Oft der Form nach juristisch qualifiziert, was sprachlich durch formelhafte Zusammenstellung mit öffentlich, bürgerlich, christlich und anderem mehr zum Ausdruck kommt.
- Der Beleidiger bleibt verfestet, er habe denn strafe erleget und den geschmäheten eine christliche abbitte getan, doch ist hiedurch niemand benommen, seine injurien-klage auch nach den gemeinen rechten peinlich oder bürgerlich anzustellen1544 HannovStKdg. 223Faksimile - in Google Books
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- das T.K. des entleibtenn T. mutter ... ersuchenn soll und ir solche tadt umb gotteswillen ... abbitten, und neben solcher abbitte ... derselbenn frauenn gebenn ... sechszig reinische gulden1531 Frauenstädt,Blutr. 230
- soll sie ... derselben allhier im gerichte eine öffentliche abbitte thun vndt die fürstl. straffe ablegen1660 HelgolGerProt. 128 [vergleiche ÖW XI 88, 19.25]
- Der verklagte Beleidiger soll eine bürgerliche abbitte zu thun ... schuldig seyn1698 Seidenberg 182Faksimile (ca. 199 KB)
- Wenn die Beleidiger sich güetig vertragen und in guet abbitten, so sein sie umb sechss schilling 2 ₰ zu straffen. wo die abbitt umb gottes willen beschiecht, verwandelt ein ieder lantgerichtsstraff zwaiunddreissig gulden17. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 259, Z. 27Faksimile (ca. 38 KB)
- abbitt vor chorgricht1743 BernChorg. 43Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- wenn der beleidiger zu einer freywilligen abbitte bereit ist, und sich die darüber zu ertheilende ausfertigung gefallen läßt: so bedarf es keines richterlichen verweises1794 PreußALR. II 20 § 600 [vgl. auch §§ 601f.]
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Bei Ehrverletzungen erscheint Abbitte, auch sprachlich, verbunden mit Versöhnung, (Ehren)erklärung, Widerruf
- [zB. soll Injuriant nur 30 M Buße zahlen, würde er] sich zu christlicher abbitte und versöhnung gegen dem verletzten theile erbieten1591 EiderstLR. 114Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- formelhaft, wie heute 'revozieren und deprezieren', klingt, das er ihm ... wegen der injurien einen offentlichen wiederruf und abbitte thun ... solte1607 Aulosen/BrandenbSchSt. II nr. 222 S. 422
- wolte ... die beleydigende perschon ... nach erkäntnüs ... der ... ältisten sich zur versöhnung und abbitt nicht bequemen, ... so soll er der nachbarschafft den. 15 verfallen, und die sache soll vor ... gericht gebracht werden1720 Groß-Schenk/SiebbKorrBl. 29, 139
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- wiederruf und abbitt1583 HadelnLR.(Pufendorf) 4, 7
- satisfaction, vermittelst einer ehrenerklärung, und öffentlicher abbitte, oder wiederrufsReichsschluß v. 19. IX. 1668/RAbsch. IV 56 (nr. 27)Faksimile (ca. 111 KB)
- und solte bekl. klaͤgern wegen der beschuldigung eine abbitte und ehrenerklärung thun1675 Beier,Schelten 86Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1756 CMax. IV 17 § 5 [vergleiche ebd. § 7]
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- abbitte und erklärungBeier,Schelten 131Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- CCTher. 100 § 6
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- Da Kronprinz Friedrich durch erwehnte ad acta beschehene declaration und abbitte solche beleidigung in dem arrest sehr bereuet1730 [Cöpenick / Urteil des Kriegsgerichtes]
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Sachhinweis: im übrigen die zahlreichen Duellverordnungen des 17. und 18. Jahrhunderts
- Beleidiger ist auf verlangen des beleidigten ... zum widerruf, zur abbitte oder zur ehrenerklärung anzuhalten1840 HannovCrimGB. Art. 266
- dagegen ist auf abbitte, ehrenerklärung und widerruf ferner nicht zu erkennen1841 SachsenAltenbCrimGB. Art. 202
II
gegenüber der Justizgewalt: Bitte um Straferlaß
- Wer dem Backverbot an Feiertagen zuwiderhandelt, soll mit einem drilling bier ohne abbitte und begründung ... strafbar werden1604/91 WarburgStat. Art. 20/ZRhWestfVk. 4 (1907) 258
III
gegenüber dem Amtsherrn: Bitte um Amtsentlassung; Abschied
- es wird bekannt gegeben, daß an die infolge abbitte des herrn dr. E.F. erledigte grossratsstelle herr A.K. tritt[Kantonalblatt Basel Stadt]
- eine abbitt von einer beamtung eingebenoJ. SchweizId. IV 1851Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons