Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abbüßen

abbüßen

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I büßend abtragen

I 1 eine Strafe abtragen, eine Übeltat sühnen
I 2 eine Schuld
  • nach vernehmung der creditorn, wie viel dergleichen personen an einem ... ort ... an der schuld jedes tages abbüssen können
    ÖstExekO.1655 S. 3
II mit Buße belegen, strafen
  • [wer die Predigt versäumt, soll] strafwürdig angeklagt und abgebusset werden
    1610 GraubdnRQ. I 374
  • Ehebrecher zum andernmal, demnach sie schon einmal abgebüst [wurden], vom leben zum tod ... gestrafft werden
    1633 Suttinger 152
  • der gesell 2 täg im thurm und sie [Magd] in der geigen abgebüeßt werden
    1700 WürtLändlRQ. I 445
  • [der Übertreter] mit 30 kr. ... abgebüset werden
    1795 WürtLändlRQ. I 396
  • SteirGBl. 5 (1884) 213
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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