Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abbüßen
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(abbühren)
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(abbusemen)
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abbüßen
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I 1
eine Strafe abtragen, eine Übeltat sühnen
- DOrdStat. (1606/1740) 130
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- straf 27 ℔ oder bei wasser und brod ohn salz im thurm abbüeßen1648 FreibDiözArch. 4 (1869) 309
- wann er ... in Indien geschickt würde ... seine schalkerei abzuebüssen1662 Leopold I. Privatbriefe I 164
- willkürliche strafe, welche ... mit staupenschlägen, landesverweisung, gemeiner arbeit [und dergleichen] abgebüsset ... wird1707 SudetenHGO. Art. 19 § 42Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- sothane mulctam ... entweder abbüßen oder abverdienen lassen1749 WürtLändlRQ. I 420Faksimile (ca. 55 KB)
- tage im gefängnis abzubüßenoJ. WürtLändlRQ. I 527Faksimile (ca. 46 KB)
- MünsterPolO. 23
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I 2
eine Schuld
- nach vernehmung der creditorn, wie viel dergleichen personen an einem ... ort ... an der schuld jedes tages abbüssen könnenÖstExekO.1655 S. 3Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
II
mit Buße belegen, strafen
- [wer die Predigt versäumt, soll] strafwürdig angeklagt und abgebusset werden1610 GraubdnRQ. I 374Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- Ehebrecher zum andernmal, demnach sie schon einmal abgebüst [wurden], vom leben zum tod ... gestrafft werden1633 Suttinger 152
- der gesell 2 täg im thurm und sie [Magd] in der geigen abgebüeßt werden1700 WürtLändlRQ. I 445Faksimile (ca. 51 KB)
- [der Übertreter] mit 30 kr. ... abgebüset werden1795 WürtLändlRQ. I 396Faksimile (ca. 55 KB)
- SteirGBl. 5 (1884) 213
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