Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abdankung

Abdankung

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I die Handlung dessen, der ein Amt, eine Würde niederlegt
Sachhinweis: Im Register zu Moser, Persönl. Staatsr. Thl. 2 (1775) ist bei 'Abdanckung' auf 'Resignation' verwiesen, wie die Reichspublizisten überhaupt dies Fremdwort bevorzugen (Pütter, Entwicklg. II 2). Auch die modernen Staatsrechtslehrer, die eine ganze Reihe identischer Ausdrücke zusammenstellen, bringen sie unter die Gesamtbezeichnung des Verzichts; doch kann Abdankungnur von dem Verzichtenden gesagt werden, der sein Recht schon eine Zeitlang ausgeübt hat.
  • Napoleon unterzeichnete am 11. april 1814 seine abdankung 
    oJ. v. Treitschke, Deutsche Geschichte I 557
  • Karl v., der das außerordentliche schauspiel seiner kronabdankung gegeben
    oJ. Schiller, Abfall der Niederl. / Gödeke, krit. Ausgabe VII 327
  • endlich kommt auch jeweilen eine völlige niederlegung der regierung für. verschiedenheit der beweg-ursachen: bey einigen geschiehet die abdanckung gantz freywillig, bey andern ist sie halb gezwungen und bey noch andern völlig abgenöthigt
    oJ. Moser,StaatsR. 24 S. 362
II die Handlung, durch welche jemand aus einem Amte oder Dienste entlassen wird
  • soldaten sollen inner drey tagen nach der abdanckung hinaus ziehen; hierunter solle die unabgedanckte reuterey aber u. kriegsvolck, so mit verwilligung auf die bezahlung wartet, nicht verstanden seyn
    1606 Kaiser Rudolf/CAustr. III 495 [Abdankung erhält dadurch den Sinn: Entlassung und Entlohnung]
  • [Übschr.:] abdankung der dienerschafft
    1785 Schlözer,StAnzeigen VIII 5
  • der schiffer muß ein ... tagebuch über die ganze reise führen; ... besonders gehören hinein ... die annahme oder abdankung des volkes
    1794 PreußALR. II 8 § 1506ff.
  • sonst war die abdankung der soldaten entweder ehrlich oder sie hatte eine ursache zum grunde oder sie war mit schimpf u. schande begleitet
    oJ. Kirchhof, Abh. v. d. besond. Soldatenrechten (Hamburg 1762) 73
  • man hatte sich am kaiserlichen hof beklagt, daß Ferdinand den versuch, zur abdankung des von Magdeburg abgezogenen heeres eine anleihe aufzubringen, nicht mit seinem kredit unterstützen wollte
    oJ. Ranke, Deutsche Gesch. V / S. W. Bd. 5 172
  • ein prinz dünkt sich vor seinem redlichen diener ein sklav ... überladet den unbequemen mann mit lobsprüchen und entfernt ihn. seht darin die ehrenvolle ursache mancher unerwarteten abdankung u. entlassung
    oJ. Der Mann ohne Vorurtheil Abt. 2/Sonnenfels,GesSchr. II 34
-- das Wort erhält den allgemeinen Sinn von Ausscheiden aus einer öffentlichen Stellung
  • die dienstentsetzung oder auch freiwillige abdankung eines mäklers soll an der börse und durch die zeitungen ... bekannt gemacht werden
    1794 PreußALR. II 8 § 1388
-- das Aufhören eines Rechtverhältnisses wird durch vorangehende Kündigung eingeleitet und Abdankung auch hierfür verwendet.
  • wann ein lehenherr dem lehenmann güter, so in lauter gebauten feldern bestehen, wegzunehmen willens wäre, wird er ... im August entweder ... schriftlich ... oder mündlich in beisein drei zeugen die abdankung gebieten müssen; wann aber die vermiethung in häusern bestehen wurde, solle der hausherr ein monat vor dem ausgang der vermiethung erwehntermaßen entweder selbst abdanken oder abdanken lassen. und nachdeme die abdankung also befolget ist, werden die pachter oder miethmänner gleich nach vollendeter vermiethung ... von denen gedungenen gütern oder häusern abweichen müssen
    1785/88 Mendrisio, Tessin/ZSchweizR.2 27 (1908) 201 § 12
  • die lehenmänner und pachter [sollen], nachdeme sie die rechtliche abdankung empfangen haben, aus solchen meyerhöfen nichts wegtragen dürfen 
    oJ. ZSchweizR.2 27 (1908) 201 § 17
  • ZSchweizR.2 27 (1908) 201 § 18
-- Das Mittel, wodurch sich jemand verabschiedet, wird als abdank bezeichnet.
  • Der Genosse in der Kompagnie der schwarzen Häupter, der sich 'befreit' (verheiratet), ist den Älterleuten 'zu abdankh' eine Tonne Bier zu erstatten schuldig 
    1594 Stieda-Mettig 636 nr. 117, 25
-- da das Wort zur allgemeinen Bedeutung von Entlassung verflüchtigt war, konnte ein Platz in Dresden am äußersten Ende der Ränitzgasse den Namen Abdankeplatz erhalten, weil 'ehedem die Missethäter bis dahin den Staupbesen bekamen und dann entlassen wurden'.
  • 1774 Adelung I 18
-- bei Tieren
  • dem Hirten des Zifers (Kleinvieh, Schafe und Gänse) wird vorgeschrieben, daß außer den bresthaften keine beseitigung oder abdankung stattfinden dürfe
    1816 Tirol/FlischDorfO. 1768/ÖW. III 244
-- zu einer besondern Bedeutung hat sich Abdankung im Zusammenhang mit den Leichenfeierlichkeiten entwickelt (oben abdanken Sp. 26). Danach abdankung des Toten ZRhWestfVk. 4 (1907) S. 276, gemeint ist: einem Verstorbenen den letzten Dank sagen, sich von ihm mittels einer Rede verabschieden, die ihm für alle Liebe, die er im Leben erwiesen hat, dankt. Oft verbindet sich damit der Dank des Sprechers an das Leichengefolge für die Teilnahme an dem Akte, der damit beendet wird, so daß sich die Entlassung, das Verabschieden anderer auch hier zeigt und eine Verbindung der beiden Bedeutungen des abdanken gegeben ist. Die Rede zu halten war das Amt eines besondern abdankers (SchwäbWB. I 8) oder eine Obliegenheit des Gemeindelehrers (Frischbier I 5), und hieß selbst abdankung oder die abdanket SchwäbWB. I 9; das Wort wird geradezu mit Leichensermon wiedergegeben (Berghaus I 12b) PaulWb. (1908) S. 3
  • den 3. janr. 1585 bin ich von den von Kottwitz zur Sittau zu ihres herrn vatern begräbnis gebeten worden; wenn ich denn große freunde an ihnen hatte, habe ich es ihnen nicht abschlagen sollen, auch zu Struppen auf dem kirchhof die abdankung gethan
    oJ. v. Schweinichen II 195 [wie hier, so ist auch sonst für Abdankung das Halten einer Rede oder eines Spruches beim Abschluß einer feierlichen Handlung oder einer Amtszeit charakteristisch: Schmeller kennt ein Abdanken oder Ausdanken durch den Hochzeitlader an die das elterliche Haus verlassende Braut, ehe die Gäste vom Mahle aufstehen (Schmeller2 I 522), ähnlich in Schwaben (SchwäbWB. I 8); in Livland hält der abgehende Landtagsmarschall eine Abdankungsrede (Gutzeit, Livl. I 4)]
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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