abdeichen
abdeichen
nd. afdieken, nl. afdijken
I
durch einen Deich abschließen
II
wenn durch Vorbedeichungen die Inhaber des alten Deichs von ihrer Deichpflicht in bezug auf den alten Deich befreit werden
vgl.
ablegen,
Deichfällung
-
wenn der neue teich des eroberten neuen koges zu einem vollen see-teich gemachet, sollen diejenigen, den ihre teiche abgeteichet, so viel in dem neuen teich aussfassen, daß sie gleich dem neuen lande volle masse bekommenoJ. Spadelandsrecht Art. 11