Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1abeichen
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Maße mit amtlichem Prüfstempel versehen
- so wer es [Habermetz] abgeeychet: so man das kornmaß einmal hawft und einmal strych, so wer es gleich und als viel als zwen meczen habern1464 Markterlbach/CadolzburgSalB. 292
- die zwen des rats, die über die eyche ... gesetzt sint, sollen ... alle elen abmessen und alle mass oder metzen abeichen15. Jh. NürnbPolO. S. 184Faksimile (ca. 157 KB)
- 1568 ÖW. X 17
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