Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1abeichen

1abeichen

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Maße mit amtlichem Prüfstempel versehen
  • so wer es [Habermetz] abgeeychet: so man das kornmaß einmal hawft und einmal strych, so wer es gleich und als viel als zwen meczen habern
    1464 Markterlbach/CadolzburgSalB. 292
  • die zwen des rats, die über die eyche ... gesetzt sint, sollen ... alle elen abmessen und alle mass oder metzen abeichen 
    15. Jh. NürnbPolO. S. 184
  • 1568 ÖW. X 17
unter Ausschluss der Schreibform(en):