Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abeidigen

abeidigen

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I jemanden vereidigen

II Eid leisten
III sich frei schwören
  • jeder so wegen einlegung etlicher sachen beschickt worden, ist dieselben einzubringen schuldig ... so ers aber nicht hette einzulegen, wird er schuldig seyn, sich dessen abzueigen (!), daß er solchs nicht gehabt ... noch darvon nicht weiß
    BöhmStR. 1614 B 80
unter Ausschluss der Schreibform(en):