Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abeidigen
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III
sich frei schwören
vgl.
abschwören
- jeder so wegen einlegung etlicher sachen beschickt worden, ist dieselben einzubringen schuldig ... so ers aber nicht hette einzulegen, wird er schuldig seyn, sich dessen abzueigen (!), daß er solchs nicht gehabt ... noch darvon nicht weißBöhmStR. 1614 B 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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