Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abend
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1abel
2abel
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Abempfahung
Abend
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- wo die ehe auff eynen truncken abent oder sonst hynderlistig auffgericht, und darnach dem eynen nicht gefallen wolt [soll sie unerlaubt sein]1525 PreußLO./Bächtold,Verlobung 97
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insbesondere Vorabend
- es sollen auch drey procuratores oder redner ... auch den abendt zuvor ehe das gericht angehet eynkommen1589 Saur,Fasc. I 2 Bl. 44r
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namentlich vor einem Fest
- S. Gergen tag unde sin abent hant reht, das ein jeglicher har und hinnen got frihlichent unde one alle ansprocheoJ. Hanauer,Constd'Alsace 82Faksimile - in Google Books
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