Abend

  • wo die ehe auff eynen truncken abent oder sonst hynderlistig auffgericht, und darnach dem eynen nicht gefallen wolt [soll sie unerlaubt sein]
    1525 PreußLO./Bächtold,Verlobung 97
insbesondere Vorabend
  • es sollen auch drey procuratores oder redner ... auch den abendt zuvor ehe das gericht angehet eynkommen
    1589 Saur,Fasc. I 2 Bl. 44r
namentlich vor einem Fest