Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abendürte
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- eine abendürte [beim Maiending] soll nicht länger als 2 stunden währen1559 BruggStR. S. 180Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- SchweizId. I 494
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