Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abenteuertuch

Abenteuertuch

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in Ulm Barchenttuch, das auf dem Lande hergestellt und nicht von der Ulmer Barchentschau als vollwertig abgestempelt war
  • da mercklich abenteuer und andre ungeschaute barchenttücher gewürckt, schwartz gefärbt, von den unsern zu Ulm gekaufft und bey andern geschauten, besigelten ulmerbarchant durch sie in die messe und sonst für ulmerbarchant verkauft werden, wodurch dem schwartzen beschauten, besigelten ulmerbarchant merklicher unglaube, schaden und bruch entstehen könne
    1470 Ulm/Schmid,SchwäbWB. 3
  • also welche in einem flecken sitzen, da abentheuertuch gewürkt wird, sollen sie an die schau nicht gelassen werden, es seyen denn die, so dergleichen würken, vorher aus dem flecken vertrieben
    1503 Ulm/Schmid,SchwäbWB. 4
  • das du auch furo kain aubentheurtuch, weder auswurf-, abschelet-, kart- noch scherwoll, noch sunst aus kainerlai ander solicher böser woll, wie die genant werden mag, ... wurken ... wöllest
    1537 Ulm Eid der zünftigen Weber/Nübling,UlmBaumwollw. 40f.
  • Ulm Eid der zünftigen Weber/Nübling,UlmBaumwollw. 74
  • Ulm Eid der zünftigen Weber/Nübling,UlmBaumwollw. 88
unter Ausschluss der Schreibform(en):