Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abentleihen
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abentlehnen
- welcher dem andern syn baar gelt licht zue syner not und das an dem, der im das abentlichen hat, widerum erforderet1535 Basel/SchweizId. III 1242Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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