Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aberben
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I
(den Siedler?) vom Leihgut (Erbe) treiben, abmeiern
- ist einer im lande gewesen und hot einen bei eim gut und darzu er recht hat, das abzutriben oder aberben, jar und tag sitzen lassen, so soll er ine furter durch recht dabi lassen15. Jh. OppenhStB. 197
II
- "hereditario iure aliquid acquirere"1753 Nieremberger 6
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