Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aberhalten
Artikel davor:
Aberehe
abereilen
Aberelternvater
aberen
Aberenkel
aberflehen
aberfordern
Abergeding
abergeistlich
Abergeld
aberhalten
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
jemandem etwas (vor Gericht) abgewinnen
vgl.
abbeheben
- 1540 WürtLändlRQ. I 425
Faksimile (ca. 50 KB)
- wer jhr ein vngluͤckseliger vnfall ... zugestanden, als da ... etwas an solchen guͤtern ... im standt rechtens aberhalten wordenFrkLGO. 1619 III 88 § 8Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- das der lehensman den verlust selbst geursacht und ihme derowegen das lehen mit recht und urtl aberhalten wird16. Jh. NÖLehntraktat 54
- vor etlich jarn denen von P. als pfantinhabern in possessorio aberhalten17. Jh. Lanskron, Steiermark/ÖW. VI 328Faksimile (ca. 44 KB)
- DWB. I 33
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ÖW. VI 330
Faksimile (ca. 46 KB)
- Schmeller2 I 1101
Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
Artikel danach:
Aberkaiser
1Aberkauf
2Aberkauf
aberkaufen
Aberkaufung
aberkennen
Aberkennung
Aberklägde
aberklagen