Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aberkaufen
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1Aberkauf
2Aberkauf
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(nicht zu verwechseln mit averkopen überkaufen) abkaufen
- 1. Viertel 14. Jh. ÖRChr. II Vers 66730
- daz ich diselben hofmarch ... dem ... Merten ... aberchauft hab vnd vergolten mit beraitem gut1341 AltenburgNÖUrk. 209
- etwaß trits, trats und weidgangs ... umb ain binannte summa geltz ... uf recht und redlichen aberkouft1613 SGallenOffn. II 104Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1644 Indersdorf II 335 (nr. 2160)
Faksimile (ca. 380 KB)
- FreibDiözArch.2 1 (1900) 169
- MittOsterland 12 (1891) 211
- SchwäbWB. I 20
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- SchweizId. III 172
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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