Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Aberung)
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"Pflugsrecht, d.i. ein bis zwei Fuß breiter Rand, den der Besitzer eines bisher auf offenem Felde gelegenen Ackers beim Einzäunen außerhalb des Zaunes stehen lassen muß, damit der Nachbar ungehindert umackern kann"
"Pflugsrecht, d.i. ein bis zwei Fuß breiter Rand, den der Besitzer eines bisher auf offenem Felde gelegenen Ackers beim Einzäunen außerhalb des Zaunes stehen lassen muß, damit der Nachbar ungehindert umackern kann"
- SchweizId. I 405
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