Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Aberwette

Aberwette

Pfand
vgl. Afterwette, Überwette
  • N.N. setzt die Hälfte seines eigenen Hofes ze aberwett daß er von dem verliehenen Hof die Lehnabgabe entrichten werde, sonst würde er in die pen [den Lehnhof zu verlieren] und in die aberwett des halbtails des eignen hofes fallen
    1340 MBoica 22 S. 196f.