Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aberwinnen
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nd. aferwinnen
I
jemanden überführen
II
etwas abgewinnen
- der wiedumb ist ihr mit recht abzuirwinnen und sie soll ihn mit recht mögen verliesenoJ. SaarbrückenLR. 8 Art. 2 § 6
- Schiller-Lübben I 23
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