Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abessen
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I
aufessen, verzehren
II
"abessendes pfand", "abessende ware" gepfändetes lebendes Vieh
- umb vertrawt gelt, abessende pfand und aufgaende schäden ... soll auf ersten tag zu end gericht werden1526 TirLO. II 42/ZFerd.1 5 (1829) 38Faksimile - in Google Books
- mit derselben gantung oder pfandung soll gefaren werden, als sich mit abessenden pfanden zu faren gebürt1585 Wartenfels, Salzburg/ÖW. I 156Faksimile (ca. 47 KB)
- abessende war darauf täglich unkosten ergiengenoJ. KlostersLB./SchweizId. I 524Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Tirol/ÖW. III 251
Faksimile (ca. 50 KB)
- Tirol/ÖW. IV 656
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