Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abfahrer
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abfarer, abvarer
Besitzer, der den Hof verläßt, abzieht
Besitzer, der den Hof verläßt, abzieht
- wir gebieten auch, daz ein einleich man ... der auf seinem urbar vreien stift hat darauf setzen, swen er well ... zu rechter stiftzeit, und daz der abvarer dhein sache nith clag hintz dem dere auf das guet wirt gestiftetSalzbLO. 1328 S. 5 Art. 37