Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abfahrtbrief

Abfahrtbrief

Erlaubnisschein zum Abzug, zur Auswanderung
vgl. abfahren
  • solle sich gegen dem herrn genugsamb verbuͤrgen, dass er bey einem gesetzten geding alle richtigkeit machen wolle, alsdann soll ihme der abfahrbrieff ertheilt werden
    1687 FinsterwalderObs. II 378
  • ob der abfahrtbrief, abschied oder lossbrief ehenter zu ertheilen seie, als die obrigkeit von dem abfahrenden wegen deren gerhabschaften, schulden und anderen unrichtigkeiten sicher gestellet ist
    1752 Chorinsky,Mat. S. 42 Tit. 4 §§ 6ff.
unter Ausschluss der Schreibform(en):