Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abfertigen

abfertigen

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mhd. abevertigen, nd. afverdigen, nl. afvaardigen, dän. affaerdige, schwed. affärdiga; dialektale Nebenformen schweiz. abferg(g)en, -ferken 
"fertig" machen, entsenden, erledigen

I Personen

I 1 als Boten oder Stellvertreter entsenden
I 2 mit einem Anliegen (Botschaft, Klage usw.) hergekommene Leute (Boten, Parteien usw.) nach erledigtem Geschäft wieder entlassen, verabschieden
  • unsere underthanen oder andre mit antwort, brieffen ... abfertigen und niemanden ... aufhalten
    1525 AmbergKzlO. 32
  • dem [Botenmeister] geburt ... dass er fremb poten furderlich abfertigen und unsere brieff nit lang ... in seinem gewalt behaupten
    1525 AmbergKzlO. 56
  • Der Kanzler war teglich in der cantzeley und radtstube und sahe, dass das recht zuginge, die handel gefordert, die leute abgefertiget. diss ist des cantzlers furnembste ampt
    1578 Nostitz,Haushaltb. 124
  • gemelter herr also neben der dancksagung seiner gehapten mühe ... widerumb auß dem schiff abgefertiget 
    16. Jh. Fichard,Arch. II 243
  • sobald der schiffer seine ladung im schiff hat, und bey den königl. licenten oder zöllen abgefertigt ist, soll er seine reise ... befördern
    1727 PreußSeeR. III 44
  • wann ... appellant mit dem proceß der erleiterung abgefertigt wirdet
    oJ. Tirol/ÖW. V 716
I 3 überhaupt: behandeln
  • den schencken obel abegefertiget [mißhandelt]
    1430 FreibergUB. III 217 [und öfter; ebenso anfertigen CDSaxReg. I 7]
  • wenn der eltermann im nahmen der gilde billige sollicitationen ... vortragen wird, soll er auch civil und wohl abgefertiget werden, daß er sich zu beschweren keine ursache haben soll
    1672 RevalStR. II 50
I 4 durch Aussteuer und dergleichen abfinden (und abziehen lassen)
  • souer erben zu der hueben wärn ... und di hueben selber besitzen wolten, so sold man di wittib nach laut ires heiratbrieff abfertigen 
    1391 BeitrSteirG. 13 (1876) 104
  • zwo schwestern ... ires heuratsguts verniegt ... irs ... erbs abgefertigt 
    1543 Helmstatt (Baden)/BachmannUB. 82
  • wen ... ein frouw um ir eerecht abgefertiget wirt, mag si in den dritten teil ston
    1553 HönggMeierg. 43 Anm. 6
  • 1573 NÖLTfl. III 105 § 1
  • 1599 NÖLREntw. I 12 § 15
  • so mueß sich das lebendige ehegemahl mit geld, sovil ime davon zu halben tail gebürt, abfertigen lassen
    16. Jh. Walther, Tract./ZRG.2 Germ. 23 (1902) 277
  • wann ein tochter oder sohn von dem vater mit dem heiratguet völlig abgefertigt 
    1711 Krumau (Böhmen)/Archiv český 24 (1908) 56
  • aus dem haus ab vertigen 
    oJ. Tirol/ÖW. V 565
  • wo sich die [verwitwete, ins Vaterhaus zurückgekehrte Tochter] nit freuntlich mit dem hausvolk halten thät, so mag der vater, brueder oder veter si mit irer ausfertigung widerumb abfertigen 
    oJ. Tirol/ÖW. V 725
  • wann eines landmanns tochter mit einem heyrathgut abgefertiget ist
    oJ. Walther,Tract. I 22
  • NÖLREntw. II 17 § 13
  • NÖLREntw. IV 12 § 2
I 5
vertreiben, abstiften
  • wer ... sein guet abslaiffig machet ... so mag im der herr dasselb guet schetzen lassen ... und nach solher schätzung sol im der herr ein genüegen thuen und also von guet abfertigen 
    15. Jh. ÖW. VI 515
I 6 ablohnen, bezahlen
  • das ... der rom. kaiser hiet lassen reden mit den soldnern ... damit sein gnad hiet gewest ir schuld, sy danach abzuvertigen 
    1464 WienCopeyBuch 383
  • gemeines crayskriegsvolck mustern und bezahlen sollen, dieselben mit geld, auch anderer nothdurfft ... abzufertigen 
    1542 Moser,KreisAbsch. I 2
  • kellersknecht sol schweeren ... die biderbenlüth, so in den keller wyn zekoufn geben haben, vmb das koufgelt redlichen abzefertigen 
    1557 BremgartenStR. 110, 35
  • in der stadt Basel ... brauch ist, daß in zeitlichen ansprachen die eingesessenen daselbst vor den ausländern abgefertiget und bezahlt werden
    1659 Emmenthal/ZSchweizR.2 9 (1890) 231
  • BeitrSteirG. 26 (1894) 41
I 7 ironisch: prügeln
  • die warsager ... und bockschicker mögen ... mit ainem gantzen oder halben schilling abgefertiget und ... des landts verwiesen werden
    NÖLGO. 1656 II 60 § 5
  • vielen die daumenstöck antreiben, etliche ... auf die leiter ziehen, etliche mit halb und gantzem schilling abfertigen 
    1670 Abele,Unordn. I 27
  • mit einem ruethenstrauch abgefertiget 
    1679 CAustr. I 205
II Sachen

II 1 erledigen
II 2 insbesondere bezahlen, ausrichten
II 3 ein Grundstück durch gerichtlichen Ausspruch in Besitz eines andern übertragen lassen
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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