Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abfindig
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nur in der Form sich abfindig machen seit dem 16. Jh. anscheinend nur in Österreich und der Schweiz, gleichbedeutend mit sich abfinden
- da ainer seinen sohn under ain andere herrschaft verheiratet und sich zuvor nit mit der herrschaft abfindig macht, der soll sein erbschaft verloren haben und der vather nach billichkeit ... gestrafft werden16. Jh. Neuberg (Steiermark)/ÖW. VI 131 [vgl. ebd. V 790 (Glossar)]Faksimile (ca. 50 KB)
- bis das er sich umb den darüber erloffnen vnkosten abfindig macht1650 Hofgastein/ZFerd.3 31 (1887) S. 149 nr. 26
- derjenige ..., so sich mit holzumbhauen vergriffen ..., sollen sich laut ... mehrrodels sowol beden allmeindsverordneten als der obrigkeit abfündig machen1744 SGallenOffn. II 499Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- SGallenOffn. II 498
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"