Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abfindung

Abfindung

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mnd. affindinge; seit 16. Jh.

I ganz vereinzelt im Sinne von Schlag, Feldteil bei Torgau
II Abschichtung, Absonderung eines Kindes unter Ausschluß seiner künftigen Erbansprüche
  • dass dem ... stiefvater oder stiefmutter frei stehe, ermelte ... stief kinder ... mit einer gewissen aussteuer ... von derselbigen patrimonio legitime ... abzufinden, dass auch folgends sothane dotirte kinder mit demjenigen, so ein mahl jenen zu solcher abfindung ... herausgegeben worden, nicht allein content, ... sondern auch ... de reliquo paternorum bonorum ewige verziehung thun ... sollen
    1615 Wigand,Denkw. 255
  • so ist die mit den kindern ersterer ehe getroffene theilung pro separatione und eine solche abfindung zu achten, dass nach absterben des communis parentis die kinder andrer ehe, exclusis liberis prioris matrimonii, alleine succediren
    1714 Soest/Emminghaus, MemorSus. 251
  • gesetzliche abfindung 
    1794 PreußALR. II 1 § 18
  • Heusler,Inst. II 40 § 83
  • Huber,PrivR. IV 565
  • Huber,PrivR. IV 567
  • Huber,PrivR. IV 667
  • Stobbe,PrivR.1 V § 290 S. 97ff.
  • ZDR. 6 225ff.
III
III 1 Bei der Erbfolge in adlige und Lehngüter die Entschädigung (Auszahlung) der nicht zur Nachfolge in das Familiengut gelangenden Geschwister oder anderen Mitberechtigten (Apanage)
  • weil auch diese [d.i. Brüder oder Schwestern] ihre abfindung aus dem stammgut erhalten und solche abfindung eben sowohl ein onus des erb-stammguts ist
    1577 BremRitterR. 7
  • stirbt einer vom adel und hat lehn ..., wird es mit abfindung der wittwen gehalten, wie es in der ehestifftung enthalten seyn soll
    1658 Mevius,MecklLREntw. I 673
  • 1811 Weber,Lehnr. IV 2
  • Von der Abfindung der nachgeborenen Herren 
    Moser,StaatsR. XIV
  • Stobbe,PrivR.1 V 351ff. § 320
III 2 ebenso im Recht der Bauer (Meier)güter die Ausstattung und Auszahlung der Geschwister des Anerben
IV
Ersatzleistung für dem Grundherrn geschuldete Dienste
  • kein grundherr befugt ..., anstatt der dienste eine abfindung in geld ... zu begehren
    1679 TractIurIncorp. IV 8
V Abzahlung einer Schuld, Vergütung eines Schadens oder Unrechts
  • so hat der vater zu abfindunge der pauren ... 800 gulden erbegeld ... versprochen
    1588 Bohlen,Krassow II 221 nr. 360
  • da jemand umb missbezahlung kendtlicher ... schulden verklaget ... sich freventlich sperren ... würde, ... solle solcher schuldener auff klägers gebührendes ansuchen zur corporal custodi gegen leistung caution und täglich einen schilling zum unterhalt hingesetzet, oder auch auff des klägers begehren bis zu abfindung kendtlicher schuld der stadt verwiesen werden
    1592 MünsterPolO. 6 Kap. 5
  • wo sie aber ohne solche ehegelübde gutwillig seines gefallens gelebet, soll er das kind alimentiren, dem weibe aus dem kindbette helffen, und ihr zu abfindung nicht mehr als acht schilling und paar schuhe zu geben schuldig sein
    1599 LauenburgStR. IV § 15/Pufendorf III 340
  • abfindung der untauglich gewordenen schiffsleute
    1794 PreußALR. II 8 § 1837
unter Ausschluss der Schreibform(en):