Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abfolgen
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I 1
zu teil werden; meist abfolgen lassen abliefern
- die erbschaft ... ohne caution abfolgen lassen1651 Bautzen/MittNordbExk. 28 (1905) 44 [und öfter]
- [ich will] eurem beichtvater ... von dotalmitteln 300 fl. abfolgen ... lassen1662 Leopold I. Privatbriefe I 391
- weder die popelsteuer noch den halben zoll ... abfolgen lassen1668 Fugger,Ehrensp. V Kap. 23
- kein metall dem verleger abzufolgen1673 Span,Bergurthel 127Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- da der erb ... beweißen könte, daß die ältern daß abgefolgte beizutragen verlangen1717 Wien/Chorinsky,Mat. I 318
- ein pfund wachs der dortigen kirche abfolgen zu lassen1801 Tirol/ÖW. III 224Faksimile (ca. 45 KB)
- Tirol/ÖW. III 3
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I 2
zurückgeben
II 1
ausliefern
- Der handhafte Täter soll dem gericht innerhalb drey tagen ... überliefert oder abgefolget werden1707 SudetenHGO. Art. 4 § 3Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wann ... eine militair person von der civil obrigkeit ... arrestiret werden mag, so muss ... die civil obrigkeit ... ohne einige schwürigkeit denselben abfolgen lassen1717 BrandenbKrimO. III § 5Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin