Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abfolgen

abfolgen

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I von Sachen

I 1 zu teil werden; meist abfolgen lassen abliefern
  • die erbschaft ... ohne caution abfolgen lassen
    1651 Bautzen/MittNordbExk. 28 (1905) 44 [und öfter]
  • [ich will] eurem beichtvater ... von dotalmitteln 300 fl. abfolgen ... lassen
    1662 Leopold I. Privatbriefe I 391
  • weder die popelsteuer noch den halben zoll ... abfolgen lassen
    1668 Fugger,Ehrensp. V Kap. 23
  • kein metall dem verleger abzufolgen 
    1673 Span,Bergurthel 127
  • da der erb ... beweißen könte, daß die ältern daß abgefolgte beizutragen verlangen
    1717 Wien/Chorinsky,Mat. I 318
  • ein pfund wachs der dortigen kirche abfolgen zu lassen
    1801 Tirol/ÖW. III 224
  • Tirol/ÖW. III 3
I 2 zurückgeben
  • soll das pfand aber ufn rathhauße eingeantwortet, und ... nicht wieder abgefolget werden
    oJ. GeraStR. c. 39 (S. 171)
II Personen

II 1 ausliefern
  • Der handhafte Täter soll dem gericht innerhalb drey tagen ... überliefert oder abgefolget werden
    1707 SudetenHGO. Art. 4 § 3
  • wann ... eine militair person von der civil obrigkeit ... arrestiret werden mag, so muss ... die civil obrigkeit ... ohne einige schwürigkeit denselben abfolgen lassen
    1717 BrandenbKrimO. III § 5
II 2 zurückgeben
  • ist dem Entführer aufzutragen, mir meine ... ehegattin ... abfolgen zu lassen
    um 1720 Nepomuk 124
unter Ausschluss der Schreibform(en):