Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abgebeten

abgebeten

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abbitten
  • were es [der Wildfrevler] ein auswendigs man ... vnd geracht man ihne in der bach, den weisen wir zu v.h., kann er es abgebeten, so darf er es nit abgelten
    1499 Alflen/GrW. II 411
unter Ausschluss der Schreibform(en):