Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abgedinge
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I
Abdringung
- meynet ... die kirche ... zu vorterben, wenne her ir nicht gerothen kan, und greiffit die kirche an mit nome und abgedinge, die er dirnerit hat und von der [er] furbas lebin solde1445 Breslau/FRAustr. 42 S. 16
II
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