Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abgehen
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I Personen
- 1
- 2 mit sächlichem Genitiv: von etwas, insbesondere von einem Vertrage zurücktreten
- -- sich eines Gutes entäußern
- -- auf ein Zeugnis verzichten
- -- sich etwas entledigen, von etwas loskommen
- 3 mit persönlichem Genitiv: sich von jemandem lossagen
- -- mit persönlichem Dativ: jemanden im Stiche lassen
- -- mit Dativ der Person und Genitiv der Sache: jemandem etwas verweigern
- 4 in den ags. Gesetzen frühzeitig in besonderer übertragener Bedeutung "auf etwas ausgehen, etwas (die Reinigung des Beklagten) herbeiführen, erzwingen"
II Sachen
- 1 Vorschriften: von der Obrigkeit hinausgegeben, erlassen werden
- 2 Verträge: rückgängig werden
- 3 Gewohnheiten und Rechte: außer Brauch kommen, abkommen
- -- aufhören, endigen
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