Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abgehen

I Personen
  • 1
    • a weggehen
    • b abtreten
    • c aus dem Leben scheiden, sterben
  • 2 mit sächlichem Genitiv: von etwas, insbesondere von einem Vertrage zurücktreten
    • -- sich eines Gutes entäußern
    • -- auf ein Zeugnis verzichten
    • -- sich etwas entledigen, von etwas loskommen
  • 3 mit persönlichem Genitiv: sich von jemandem lossagen
    • -- mit persönlichem Dativ: jemanden im Stiche lassen
    • -- mit Dativ der Person und Genitiv der Sache: jemandem etwas verweigern
  • 4 in den ags. Gesetzen frühzeitig in besonderer übertragener Bedeutung "auf etwas ausgehen, etwas (die Reinigung des Beklagten) herbeiführen, erzwingen"
II Sachen
  • 1 sich loslösen, abfallen
    • -- bei Waren: verkauft werden
  • 2
    • a geringer werden, entgehen
      • -- fehlen, mangeln
      • -- insbesondere von namhaft gemachtem Zeugnisse
    • b abgezogen werden
      • -- bei der Verrechnung von Vorausempfängen
    • c entzogen werden, abhanden kommen
      • -- gänzlich wegfallen, in Verfall geraten
  • 1 Vorschriften: von der Obrigkeit hinausgegeben, erlassen werden
  • 2 Verträge: rückgängig werden
  • 3 Gewohnheiten und Rechte: außer Brauch kommen, abkommen
    • -- aufhören, endigen