Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abgenießen

abgenießen

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wie abnießen 
  • ist berett, wenne wir daz houptgut, als daz egenant gleit versetzet ist, abgeniessen und wir des gewert ... werden, ... soll dasselbe gleit ... vallen [an Bern]
    oJ. AarauStR. 67f.