Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abgeschätzen
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- so kan der inziecher die schätzer führen, und wan die schuld nicht höcher dan R. 30, von fahrende sach abgeschätzen lassen, bis er bezalt ist1791 Alvanen/GraubdnRQ. II 334Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"