Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abgeweisen
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(Abgesessenheit)
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Abgewährung
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durch Beweis obsiegen
vgl.
abweisen
- swelch man vor gerichte vodert sogtan sache, da er ein gewizhait umbe geloben můz, vnd gelobt er daz, vnd chumet dar nach ein anderr vnd vodert die selben sache, vnd enmag der erste ienem abe geweisen niht mit reht, er můz usw.um 1275 DspLR. Art. 113
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abgewinnen
abgezeugen
abgeziehen
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Abgießer
Abgift
(abgiften)
abgleichen
Abgleichung