Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abhänden

abhänden

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nd. afhenden, an. afhenda, schwed. afhända, dän. afhænde 
vgl. verabhanden

I aus den Händen (dem Besitz eines anderen) nehmen, entwenden
  • von den abgehendeten pferden und korn, douon in der ... clage gemeldt, haben wir gar kein wissenschaft
    1509 DithmUB. 97
II aus den Händen geben, veräußern
  • dat se van solckem gude edder egendome nicht unnuͤtlick vorbringe ock nicht affhende, dat er sülvest nicht thogehoͤret
    1593 JütLow.3 I 3 § 4
-- Älter und von reicherem Leben ist das Wort in den nordischen Sprachen
unter Ausschluss der Schreibform(en):